Flächennutzungs-/Landschaftspläne werden auch als vorbereitende Bauleitpläne bezeichnet. Sie entfalten keine Aussenwirkung, d. h., sie sind zwar für Behörden verbindlich, jedoch nicht gegenüber Bürgern. Somit können auch keine Rechte aus dem Flächennutzungsplan/Landschaftsplan abgeleitet werden.
Flächennutzungs- und Landschaftspläne bedürfen der Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt).
Einwendungen können im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren während der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung (1 Monat) vorgebracht werden. Die Termine werden öffentlich bekanntgemacht.
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