Die Mitgliedsgemeinden können Herstellungs- und Erschließungsbeiträge stunden bzw. erlassen. Es ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Hierin sind die Gründe darzulegen, weshalb die Einziehung der Beitragsschuld zum Fälligkeitstermin eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde.
Für die Dauer einer Stundung werden grundsätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 von Hundert je vollem Monat erhoben. Über die Stundung und den Erlass einer Beitragsschuld entscheidet der Gemeinderat.
Schriftlicher Antrag mit Begründung
rechtzeitig vor Fälligkeitstermin
09181 2912-0
09181 2912-150
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